Geismann, Georg (1982) Kant als Vollender von Hobbes und Rousseau. Der Staat, 21. pp. 161-189.
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Abstract
Es ist Hobbes, der die erste Revolution im rechtsphilosophischen Denken vollzieht und in dieser Hinsicht die Neuzeit eröffnet. Diese Revolution setzt ein mit der Erkenntnis (nicht etwa der bloßen Annahme), daß sich Menschen von Natur in einem Zustand des Krieges aller mit allen befinden.
Der Naturzustand ist eine Idee, der gemäß die Menschen als in rein natürlicher Gemeinschaft miteinander lebend gedacht werden, also in einer Gesellschaft ohne gesetzgebende Obrigkeit mit allgemeiner Zwangsgewalt. Es ist die Idee eines Zustandes, in welchem sich gleichsam die rechtsphilosophische Fundamentalfrage stellt: Unter welchen, insbesondere gesetzlichen, d. h. allgemein-verbindlichen Bedingungen darf überhaupt Zwang auf Menschen ausgeübt, d. h. deren äußere Freiheit eingeschränkt werden? Wann also ist eine solche (allgemeine oder auch besondere) Einschränkung verbindlich und daher rechtens"? Es ist trivial, daß diese Frage nicht mit Hilfe dessen zu beantworten ist, was in der Geschichte jemals mit dem Anspruch, Recht zu sein, aufgetreten ist, sondern im Gegenteil nur unter völliger Absehung davon, will man nicht - wie Kant in diesem Zusammenhang sagt - einen Kopf, der schön sein mag, nur Schade! daß er kein Gehirn hat".
Item Type: | Article |
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Uncontrolled Keywords: | Naturzustand |
Subjects: | Philosophie > Geschichte der Philosophie > e) 18.Jahrhundert Philosophie > Philosophische Disziplinen > Gesellschaftsphilosophie, politische Philosophie, Rechtsphilosophi |
Depositing User: | sandra subito |
Date Deposited: | 06 Dec 2020 12:35 |
Last Modified: | 06 Dec 2020 12:35 |
URI: | http://sammelpunkt.philo.at/id/eprint/2168 |